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Impfen - Ja, aber richtig
Allgemeine praktische Hinweise zur Durchführung von ImpfungenDie Herstellung, Abgabe und Impfung von Tieren wird in Deutschland gesetzlich durch die Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz geregelt. § 34 regelt die Anwendung von Impfstoffen.
Danach ist die Anwendung von Impfstoffen den Tierärzten vorbehalten.
Die zuständige Behörde kann jedoch von dieser Regel "im
Einzelfall Ausnahmen zulassen" (sofern Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verbreitung von Erregern übertragbarer
Tierkrankheiten nicht zu befürchten ist). Tierhalter
und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen Impfstoffe
nur nach einer tierärztlichen
Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden.
Eine nach diesem Paragraphen ermöglichte Ausnahmegenehmigung regelt dann auch alle weiteren Modalitäten der Überwachung. Der Antrag auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung kann nur von dem betreuenden Hoftierarzt in schriftlicher Form bei der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Voraussetzung hierzu ist häufig ein entsprechender Werk- oder Betreuungsvertrag mit dem niedergelassenen Hoftierarzt, der es diesem ermöglicht, seine nach dem Gesetz festgelegten Pflichten wahrzunehmen. Im einzelnen handelt es sich dabei um:
- Der beauftragte niedergelassene Tierarzt stellt den Antrag bei der zuständigen Überwachungsbehörde für einen begrenzten, überschaubaren Zeitraum (in aller Regel ein Jahr). Aus diesem Antrag müssen der Name und die Anschrift des Tierhalters sowie die Größe des zu behandelnden Bestandes hervorgehen.
- Der Tierarzt muss die entsprechende Impfindikation (Infektionskrankheit, gegen die geimpft werden soll) feststellen und die Impffähigkeit beurteilen.
- Zusammen mit dem Tierhalter muss in aller Regel ein so genanntes Impfkontrollbuch geführt werden.
- Art des Impfstoffes, Bezeichnung, Hersteller, Charge, Verfallsdatum, Menge
- Zeitpunkt der Abgabe und Anwendung
- Anzahl der geimpften Tiere
- Person, welche die Impfung durchgeführt hat
Der Bestand unterliegt dabei weiterhin der fortlaufenden tierärztlichen Betreuung durch den Antragsteller. Die vorgeschriebenen regelmäßigen Kontrollen nach der Impfung sind ebenfalls durch einen schriftlichen Nachweis zu führen.
Manche Überwachungsbehörden machen Ihre Entscheidung bei einem Erstantrag zusätzlich von einem Ortstermin (Betriebsbegehung) abhängig, bei der die Voraussetzungen und Gegebenheiten für eine korrekte Impfung durch einen "Nicht-Tierarzt" vor Ort überprüft werden sollen (z. B. Vorhandensein eines entsprechend ausgerüsteten Aufbewahrungsortes bzw. Überprüfung der vorhandenen Sachkenntnis des Impfenden).
Die Gebrauchsinformation ist der bindende Rahmen für die Anwendung eines jeden Impfstoffes. Eine Abweichung von den in der Gebrauchsinformation gegebenen Anweisungen muss in jedem Fall vermieden werden. (Sie kann nämlich zum Beispiel eine Reduktion des Impferfolges und/oder unerwünschte Nebenwirkungen zur Folge haben.)
Im Einzelnen sind folgende Gegebenheiten der Gebrauchsinformation zu beachten:- Zugelassene Tierart, -kategorie
- Applikationsart und -ort
- Impfdosis
- Impfalter
- Impfzeitpunkt (z. B. Muttertier- oder Jungtierimpfung)
- Impfintervalle (Grund- und Wiederholungsimpfung)
- Lagerung (Temperatur!)
- Wartezeit
- Besondere Hinweise
- Neben- und Wechselwirkungen
- Haltbarkeitsdauer